Art. 1
Unter dem Namen «UniGay – Verein der LGBT an der Universität St.Gallen (HSG)» besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB
Art. 2
Der Verein strebt folgende Ziele an:
Art. 3
Der Verein und alle seine Organe akzeptieren den Coming-Out-Status und das Diskretionsbedürfnis jedes Mitglieds und betreiben somit kein Outing. Alle Vereinsdaten werden vertraulich behandelt.
Art. 4
Alle Mitglieder des Vereins geniessen die gleiche Wertschätzung. Kein Mitglied wird wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sexuellen Orientierung, seiner Behinderung, seiner Krankheit, seiner Zugehörigkeit zu einer legalen Organisation, seinem Glaubensbekenntnis oder seiner Meinung diskriminiert. Dasselbe gilt für Aussenstehende.
Art. 5
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Art. 6
Aktivmitglieder können alle Personen werden, die an der Universität St.Gallen (HSG) studieren oder arbeiten. Die Zulassung von weiteren natürlichen Personen kann in besonderen Fällen bewilligt werden.
Art. 7
Der Beitritt erfolgt durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags. Stehen wichtige Gründe einer Aufnahme entgegen, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
Art. 8
Freunde oder Freundinnen und GönnerInnen von UniGay können vom Vorstand als Passivmitglieder aufgenommen werden. Hierfür sind auch juristische Personen zugelassen.
Art. 9
Aktivmitglieder werden nach dem Ausscheiden aus dem Universitätsbetrieb automatisch zu Passivmitgliedern.
Art. 10
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Sache verdient gemacht haben.
Art. 11 Die Mitgliedschaft endet mit dem
a) Austrittsgesuch auf Semesterende;
b) mit dem Ausschluss aus dem Verein;
c) wenn ein Mitglied nach erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag zweimal nicht bezahlt hat.
Über den Ausschluss befindet die Vereinsversammlung mit absolutem Mehr. Der Ausschluss erfolgt unter Bekanntgabe der Gründe.
Art. 12
Rechte der Aktivmitglieder sind:
a) Stimm- und Wahlrecht in der Vereinsversammlung
b) Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Vereins in begründeten Fällen
c) Einberufung einer Vereinsversammlung, wenn es von einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird
d) Rekursrecht an die Vereinsversammlung gegen Entscheide des Vorstandes
e) Vertretung des Vereins im Rahmen der Absprache mit dem Vorstand gegenüber Dritten.
Art. 13
Pflichten der Aktivmitglieder:
a) Förderung der Vereinsziele und Mitwirkung bei deren Realisierung
b) Leistung der Beiträge
Art. 13a
Pflichten der Passivmitglieder:
a) passive Förderung der Vereinsziele und allfällige Mitwirkung bei deren Realisierung im Einverständnis des Vorstandes
b) Leistung der Beiträge
Art. 14
Die Vereinsversammlung ist die Versammlung aller Aktivmitglieder des Vereins. Sie findet einmal pro Jahr statt. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Vereinsversammlungen.
Art. 15
Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes unter Bezeichnung des Präsidenten/der Präsidentin
b) Wahl der Revisionsstelle
c) Genehmigung der Vereinsversammlungsprotokolle
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten oder der Präsidentin und des Kassaberichts
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Änderung der Statuten
h) Recht, mit Zweidrittelmehrheit Vorstandsbeschlüsse aufzuheben
i) Beschlussfassung für alle Angelegenheiten, für die kein anderes Organ zuständig ist
Art. 16
Die Einladung zur Vereinsversammlung sowie die Bekanntgabe der Traktandenliste erfolgt mittels Publikation auf der UniGay-Website mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung. Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich beim Aktuar- oder der Aktuarin einzureichen.
Art. 17
Der Vorstand besteht aus 3 bis 8 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Folgende Funktionen sind fest vorgesehen:
a) PräsidentIn
b) AktuarIn
c) RessortleiterIn Finanzen
Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 18
Die Aufgaben des Vorstands sind:
a) Wahrung der Vereinsinteressen und tatkräftige Leitung des Vereins
b) Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
c) Erfüllung der Aufgaben gemäss Statuten
d) Einberufung der Vereinsversammlung
Art. 19
Bei Vorstandssitzungen hat jedes anwesende Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.
Art. 20
Die Revisionsstelle überprüft die Vereinsrechnung und erstellt einen schriftlichen Bericht. Der Revisor oder die Revisorin wird von der Vereinsversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 21
Für Abstimmungen und Wahlen ist das Einfache Mehr erforderlich, sofern nicht Statuten oder Gesetz ein qualifiziertes Mehr vorschreiben.
Art. 22
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem Drittel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
Art. 23
Der Präsident oder die Präsidentin besitzt in der Vereinsversammlung kein Stimmrecht, bei Stimmgleichheit besitzt er/sie den Stichentscheid.
Art. 24
Für eine Partial- oder Totalrevision der Statuten ist ein Zweidrittelsmehr der Vereinsversammlung erforderlich.
Art. 25
Für die Auflösung des Vereins ist ein Zweidrittelsmehr der Vereinsversammlung erforderlich.
Art. 26
Der Semesterbeitrag für Aktivmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung festgelegt und darf Fr. 30.– nicht übersteigen. Der Jahresbeitrag für Passivmitglieder darf Fr. 60.– nicht übersteigen.
Art. 27
In Härtefällen kann der Vorstand Mitglieder ganz oder teilweise vom Mitgliederbeitrag befreien oder diesen stunden.
Art. 28
Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
Art. 29
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
Art. 30
Statutenunkenntnis entschuldigt nicht.
Die Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 26. September 2013 angenommen.
Sie treten am 27. September 2013 in Kraft.